Eichrecht
Das Mess- und Eichrecht legt fest, welche Anforderungen für Messgeräte einzuhalten sind. Damit sollen akkurate Messergebnisse sichergestellt werden. Das Eichrecht ist besonders wichtig, wenn die Messungen die Basis für Rechtsgeschäfte und Abrechnung ist, wie Elektrizitätszählern.
Das Eichrecht dient dem Verbraucherschutz und garantiert den Endnutzern, dass der von einer Ladesäule bezogene Strom korrekt gemessen wurde.
Wird der Strom kostenlos zur Verfügung gestellt bedarf es keiner Eichrechtskonformität.
Soll der vom Unternehmen am Unternehmensstandort zur Verfügung gestellte Strom nach Kilowattstunden (kWh) auf die Nutzer (z.B. Mitarbeiter, Besucher, Kunden) der Ladesäule abgerechnet werden, benötigt die Ladesäule Eichrechtskonformität.
Wird der Firmenwagen beim Mitarbeiter zu Hause geladen, reicht ein MID-zertifizierter Zähler.
An Mitarbeiter kann der Strom alternativ pauschal monatlich (gemäß §3 Nr. 50 EStG) abrechnet werden, was keine Eichrechtskonformität benötigt.
Korrekte, nachvollziehbare und transparente Preisangabe und Abrechnung von Ladestrom hat nach Kilowattstunden (kWh) zu erfolgen (§3 PAngV). Preise rein auf Zeit basierend oder pauschale Abrechnungen je Ladevorgang sind unzulässig.
EEG-Umlage
Wenn Ihr Unternehmen die Ladesäule selbst betreibt, ist die EEG-Umlage generell abzuführen, außer bei Eigennutzung von Strom aus Eigenerzeugung. Nutzt Ihr Unternehmen selbst produzierten Strom nur für Ihre eigenen Firmenwagen, dann entfällt die EEG-Umlage.
Steuerrechtliche Vorteile
Privat- und Firmenwagenbesitzer, die ihr Fahrzeug auf dem Gelände ihres Arbeitgebers aufladen, müssen dies seit 2017 nicht als geldwerten Vorteil angeben.
Arbeitgeber, die kostenloses Aufladen von Elektrofahrzeugen oder Fahrrädern anbieten, werden bis 2030 nicht für diese Dienstleistung besteuert.
Gesetzliche Anforderungen an Ladepunkte gemäß GEIG
Das Gesetz verpflichtet Besitzer zum Ausbau von Leistungs- und Ladeinfrastruktur an Gebäuden. Die Elektromobilität wird somit zu einem essenziellen Bestandteil der Bauplanung.
Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen und andererseits die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens zu wahren.
Nur Nichtwohngebäude in Besitz und Nutzung von KMUs sind hiervon nicht betroffen.
Das GEIG zum Nachlesen finden Sie hier.
In neu zu errichtenden Wohngebäuden mit mehr als 5 Stellplätzen muss für alle Stellplätze die Leitungsinfrastruktur für elektrische Ladestationen geschaffen werden. Das inkludiert Platz für Mess‑, Steuer- und Regelungseinrichtungen, also Leerrohre, Kabeltrassen und Schaltschränke, jedoch nicht die konkreten Kabel und den eigentlichen Ladepunkt.
Für neu zu errichtende Nichtwohngebäuden mit über 6 Stellplätzen muss für mindestens jeden dritten Stellplatz diese Leitungsinfrastruktur geschaffen werden. Zusätzlich ist mindestens ein funktionsfähiger Ladepunkt herzustellen.
Bei „größeren Renovierungen“ ist das GEIG auch auf bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen anzuwenden. Bei Nichtwohngebäuden muss jeder fünfte Stellplatz nachgerüstet werden, bei Wohngebäuden jeder Stellplatz.
Außerdem bestimmt das GEIG, dass in jedem bestehenden Nichtwohngebäude mit über 20 Stellplätzen in oder am Gebäude ab 2025 mindestens ein Ladepunkt zu errichten ist.
KfW-Förderung 441
Für Vorhaben in Deutschland sind folgende wirtschaftlich tätige Unternehmen antragsberechtigt:
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden
- Kommunale Unternehmen
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
- Gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
- Einzelunternehmer oder Freiberufler
Gefördert wird die Umsetzung des Gesamtvorhabens nach Abschluss der Planungsphase bis zur Inbetriebnahme. Dies umfasst den Erwerb und die Errichtung einer fabrikneuen Ladestation mit einem oder mehreren Ladepunkten inklusive des elektrischen Anschlusses (Netzanschluss und Batteriespeicher) sowie damit verbundene notwendige Nebenarbeiten an nicht öffentlich zugänglichen Stellplätzen in Deutschland.
Bei der Ermittlung der Gesamtkosten können Kosten für folgende Leistungen berücksichtigt werden:
- die Ladestation(en) selbst (Hardware)
- das Energiemanagement- bzw. Lademanagementsystem zur Steuerung von Ladestationen (Software/Backend)
- der elektrischer Anschluss (Netzanschluss) sowie etwaige Batteriespeichersysteme
- notwendige Elektroinstallationsarbeiten inklusive der Erdarbeiten
- notwendige technische und bauliche Maßnahmen am Netzanschlusspunkt und am Gebäude (zum Beispiel bauliche Veränderungen zur Teilnahme an einem Flexibilitätsmechanismus nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG))
- notwendige Ertüchtigungs-/Modernisierungsmaßnahmen der Gebäudeelektrik sowie der Telekommunikationsanbindung der Ladestation
Nicht gefördert werden die laufenden Kosten im Betrieb.
Die Förderung erfolgt durch einen Investitionszuschuss, der nach Abschluss Ihres Vorhabens von der KfW-Bank auf Ihr Konto überwiesen wird. Der Zuschuss beträgt 70% der förderfähigen Gesamtkosten, jedoch maximal 900,00 Euro pro Ladepunkt.
Unterschreiten die Gesamtkosten des Vorhabens 1.285,71 Euro, wird keine Förderung gewährt.
Insgesamt ist die Förderung auf maximal 45.000 Euro je Standort (Investitionsadresse) beschränkt. Sind unter einer Investitionsadresse mehrere Unternehmen ansässig, so gilt der maximale Zuschussbetrag je Investitionsadresse und Unternehmen.
- Die Förderung wird online bei der KfW beantragt.
- Die Förderung wird bewilligt.
- Das Vorhaben wird binnen 12 Monaten nach Bewilligung umgesetzt.
- Die Ladeinfrastruktur wird in Betrieb genommen und in der OBELIS-Plattform der NOW GmbH angemeldet.
- Die Förderung wird ausgezahlt.
- Während der garantierten Haltedauer von sechs Jahren wird in einem halbjährlichen Report die verladene Strommenge über OBELI gemeldet.
Berücksichtigen Sie bei der Antragstellung, dass die Anzahl der Ladepunkte nach der Antragstellung im Zuschussportal nicht erhöht werden kann. Kommen im Zuge einer Erweiterung des Vorhabens weitere Ladepunkte hinzu, stellen Sie vor dem Beginn dieses Teilvorhabens einen weiteren Antrag im KfW-Zuschussportal.
Die Nutzung der Ladestation ist ausschließlich für das Aufladen unternehmenseigener elektrisch betriebener Flottenfahrzeuge und Carsharing-Fahrzeuge sowie der elektrisch betriebenen Fahrzeuge der Beschäftigten des Unternehmens vorgesehen.
Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist nicht möglich. Für ergänzende Vorhaben wie z.B. die Errichtung einer PV-Anlage können aber weitere KfW-Förderprogramme genutzt werden.
Spätestens bis zum Upload der Rechnungen im Zuschussportal muss der Stromliefervertrag für erneuerbare Energien abgeschlossen sein, er muss zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht begonnen haben.
Nebenarbeiten wie z. B. Erdarbeiten dürfen durch das antragstellende Unternehmen in Eigenregie ausgeführt werden. Die Errichtung und Inbetriebnahme (Anschluss) der Ladeinfrastruktur muss durch ein Fachunternehmen erfolgen, das in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist.
Nichtöffentliche Ladeinfrastruktur
Aktuell müssen Sie das noch nicht. Der Gesetzgeber arbeitet aber an einer Verpflichtung. Ein erster Schritt war die Verabschiedung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG). Es regelt, dass beim Neubau von Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen jeder dritte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel auszustatten ist. Bei einer größeren Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen muss jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
In der Regel sind Ladepunkte an Firmengebäuden nichtöffentlich. Und damit bestimmt der Eigentümer des Ladepunktes über die Spielregeln. Die wichtigste für den Betreiber: Er kann den Ladepunkt öffentlich zugänglich machen, muss es aber nicht. Ein nichtöffentlicher Ladepunkt kann über individuelle Regelungen freigeschaltet werden.
Im November 2021 ist das KfW-Programm 441 zur Förderung für gewerblich genutzte, nicht öffentliche Ladeinfrastruktur gestartet. Nutzen Sie jetzt noch die Chance, von bis zu 900 Euro Zuschuss je Ladepunkt zu profitieren, bevor der Fördertopf leer ist.
Generell steigern Sie den Wert und die Attraktivität Ihrer Gewerbeimmobilie, wenn Sie eine Ladeinfrastruktur vorhalten. Und mit einem cleveren Energiemanagement nutzen Sie etwaige Solarenergie besonders effizient.
Prinzipiell sind die zu beantwortenden Fragen dieselben wie im Einfamilienheim:
- Wie viele Ladepunkte sind sinnvoll und wo sollen diese installiert werden?
- Wie ist die Leitungsführung von der Hauptverteilung bis zu den Ladepunkten?
- Wieviel Strom soll an den Ladepunkten zu Verfügung gestellt werden und was verkraftet der Hausanschluss?
- Wie sollen die Ladepunkte freigeschaltet bzw. verwaltet werden?
- Wie wird die am Ladepunkt abgenommene Energie erfasst und protokolliert?
All diese Fragen beantworten wir gemeinsam in einem Vor-Ort-Termin an der Immobilie. Denn nur vor Ort lassen sich die tatsächlichen Begebenheiten erfassen und es ergeben sich Optimierungsmöglichkeiten, die nach Aktenlage verborgen geblieben wären. Vereinbaren Sie am besten noch heute einen Termin mit CUBOS.
Von Lademanagement spricht man, wenn die einzelnen Ladevorgänge gesteuert, erfasst und verwaltet werden. In der Regel erfolgt das über eine Software.
Schon in der einfachsten, denkbaren Konfiguration brauchen Sie an einer Gewerbeimmobilie ein Lademanagement – außer sie geben den Ladepunkt komplett frei wie eine Steckdose: Stecker rein, Strom kommt raus. Dies empfehlen wir noch nicht einmal auf dem “Chefparkplatz”, denn spätestens beim Finanzamt wird es wegen des geldwerten Vorteils unangenehm.
Unter Lastmanagement versteht man die Verwaltung von parallelen Ladevorgängen an mehreren Ladepunkten einer Hauptverteilung. Hierbei kann es um die Aufteilung der maximalen Gesamtladeleistung gehen oder um das Verwalten der im System zusätzlich zur Verfügung stehenden Energie aus Photovoltaik oder ähnlichem.
Die Königsklasse ist ein volldynamisches Lade-Lastmanagement, bei dem der Ladenpunktbetreiber über eine zentrale Bedieneinheit sämtliche Ladevorgänge an allen Ladepunkten einsehen, steuern und verwalten kann.
Natürlich muss Ihr Arbeitgeber Ihnen das Aufladen gestatten, schließlich ist es zunächst erstmal sein Strom. Ohne sein Einverständnis würden Sie sich unrechtmäßig bereichern. Doch das Thema ist komplexer. Gestattet Ihnen der Arbeitgeber das Laden am Firmengebäude, so ist dieser Strom in der Regel als geldwerter Vorteil anzusehen – ähnlich wie eine Tankkarte oder ein Fahrtkostenzuschuss. Solche Zuwendungen unterliegen Freigrenzen. Überschreiten Sie diese, müssen Sie dafür Steuern zahlen.
WEGs sind durch das bisherige Förderprogramm 440 der KfW gefallen, denn eine WEG gilt nicht als Privatperson und nur die waren antragsberechtigt, bisher konnte nur jeder Wohnungseigentümer für sich eine Wallboxförderung beantragen. Eine WEG hat häufig aber auch kein Interesse, Ladeinfrastruktur zu kaufen und vor allem zu betreiben, weil sie damit ihre Mehrwertsteuerbefreiung gefährdet. Hier kommt der so genannte Charging Point Operator – kurz CPO – ins Spiel. Der CPO sitzt zwischen der WEG als Institution und dem Autofahrer, der an den Ladepunkten Strom in sein Auto “tankt”. CUBOS berät WEG in diesem Zusammenhang mit einem breiten Erfahrungsschatz, stellt die entsprechende Software zur Verfügung und bietet diesen Dienst als CPO ggf. auch selbst an.